Verfassungsgerichtshof B29/95; B219/96

B29/95; B219/96Cour constitutionnelle2 déc. 1996

Regest

Kompetenz Bund - Länder Raumplanung, Bedarfsprüfung, Kompetenz Bund - Länder Gewerbe und Industrie, Nahversorgung, Baurecht, Raumordnung, Einkaufszentren, Kundmachung Verordnung, Erwerbsausübungsfreiheit, Verordnung Kundmachung, Planungsakte Verfahren (Raumordnung), öffentliches Interesse

Texte intégral

Verfassungsgerichtshof B29/95,B219/96

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.12.1996

Spruch

Die beschwerdeführende Gesellschaft zu B29/95 ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die beschwerdeführende Gesellschaft zu B219/96 ist durch den angefochtenen Bescheid nicht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerden werden daher abgewiesen, und die zu B29/95 erhobene Beschwerde wird antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob die beschwerdeführende Gesellschaft durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.

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