Texte intégral
Verfassungsgerichtshof G162/96,G163/96
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 03.12.1996
Spruch
Die im §23 Abs2 letzter Satz des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung der 20. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 245/1970, enthaltene Wortfolge "sowie die den Angehörigen und Hinterbliebenen zustehenden Geldleistungen - ausgenommen der Todesfallbeitrag, der Bestattungskostenbeitrag und der Pflegekostenbeitrag -" wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1997 in Kraft.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt verpflichtet.