Verfassungsgerichtshof B2603/96

B2603/96Cour constitutionnelle23 janv. 1997

Regest

Finanzverfassung, Finanzausgleich, Arbeitslosenversicherung, Determinierungsgebot, Wohnsitz, Kinderbetreuung, Sondernotstandshilfe

Texte intégral

Verfassungsgerichtshof B2603/96

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.01.1997

Spruch

Die beschwerdeführende Gemeinde ist durch den angefochtenen Bescheid nicht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob die beschwerdeführende Gemeinde in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.

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