Texte intégral
Verfassungsgerichtshof B2728/96
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 26.02.1997
Spruch
Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid, soweit mit diesem über den Freiheitsentzug der Beschwerdeführerin entschieden wurde, weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die weitere Anhaltung der Beschwerdeführerin im Anschluß an die auf das Versammlungsgesetz gestützte Festnahme und die Zurückweisung ihrer Beschwerde gegen ihre Behandlung beim Einsteigen in das Gendarmeriefahrzeug richtet, dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten; im übrigen wird der Abtretungsantrag abgewiesen.