Texte intégral
Verfassungsgerichtshof KI-3/96
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 27.02.1997
Spruch
Der Verwaltungsgerichtshof ist zur Entscheidung über die Beschwerde des D R gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 17. November 1993 zuständig.
Der entgegenstehende Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. September 1995, Zl. 93/18/0631, wird aufgehoben.
Der Bund (Verwaltungsgerichtshof) ist schuldig, dem Antragsteller zu Handen seines Rechtsvertreters die mit S 18.000 bestimmten Prozeßkosten binnen vierzehn Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.