Texte intégral
Verfassungsgerichtshof G114/96,G323/96,G324/96,G373/96,G380/96,G382/96
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 12.03.1997
Spruch
I. 1. Die §§15, 16 und 16a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1994, LGBl. für Tirol Nr. 81/1993, in der Fassung des ArtI Z4 und 5 des Gesetzes vom 22. November 1995, mit dem das Tiroler Raumordnungsgesetz 1994 und das Tiroler Grundverkehrsgesetz geändert werden (1. Raumordnungsgesetz-Novelle), LGBl. für Tirol Nr. 4/1996, waren verfassungswidrig.
2. Die verfassungswidrigen Bestimmungen sind auch in dem beim Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol zu Zl. 14/183-1/1996 anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden.
3. Der Landeshauptmann von Tirol ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt für Tirol verpflichtet.
II. 1. Der zu G114/96 gestellte Antrag wird zurückgewiesen.
2. Die zu G373/96 und G380/96 gestellten Anträge des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol werden zurückgewiesen.