Verfassungsgerichtshof B1477/96

B1477/96Cour constitutionnelle12 juin 1997

Regest

VfGH / Legitimation, Partei politische, Rundfunk, Rundfunkkommission, Befangenheit, Beschwerdeverfahren (Rundfunk), Objektivitätsgebot (Rundfunk), Kollegialbehörde, Behördenzusammensetzung

Texte intégral

Verfassungsgerichtshof B1477/96

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.06.1997

Spruch

Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei ist schuldig, den beteiligten Parteien Prof. Dr. H L und Dr. F R zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit S 19.800,-- bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.

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