Verfassungsgerichtshof B3123/96

B3123/96Cour constitutionnelle17 juin 1997

Regest

Fremdenrecht, Hausrecht, Hausdurchsuchung, Privat- und Familienleben, Bescheid Spruch, Ladung, Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, VfGH / Abtretung, Unabhängiger Verwaltungssenat

Texte intégral

Verfassungsgerichtshof B3123/96

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.06.1997

Spruch

I.1. Die Zweitbeschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid, soweit dieser über die Beschlagnahme ihres Reisepasses abspricht, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander und, soweit dieser über ihre zwangsweise Vorführung vor die Fremdenpolizeibehörde abspricht, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) verletzt worden.

Der Bescheid wird in diesem Umfang aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, der Zweitbeschwerdeführerin zu Handen ihrer Rechtsvertreter die mit S 12.000,-- bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.

2. Soweit sich die Beschwerde gegen die Verweigerung der begehrten Akteneinsicht wendet, wird sie als unzulässig zurückgewiesen.

Der darauf gerichtete Antrag, die Beschwerde insoweit dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten, wird abgewiesen.

II. Im übrigen sind die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Insoweit wird die Beschwerde abgewiesen, antragsgemäß jedoch dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

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