Verfassungsgerichtshof B1565/96

B1565/96Cour constitutionnelle26 juin 1997

Regest

Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Polizei, Sicherheitspolizei, Datenschutz, Behördenzuständigkeit, Unabhängiger Verwaltungssenat, VfGH / Kosten

Texte intégral

Verfassungsgerichtshof B1565/96

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.06.1997

Spruch

I. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid, soweit ihre Beschwerde "hinsichtlich der behaupteten Rechtswidrigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung" durch den Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark zurückgewiesen wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.

Der Bescheid wird insoweit aufgehoben.

II. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid, soweit ihre Beschwerde "hinsichtlich der behaupteten Einbehaltung des Reisepasses" durch den Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark abgewiesen wird, weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird insoweit abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob die Beschwerdeführerin durch diesen Teil des angefochtenen Bescheides in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.

III. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit

S 9.000,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu bezahlen.

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