Texte intégral
Verfassungsgerichtshof G51/95,G85/96,G1/97,G10/97
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 26.06.1997
Spruch
I. 1. Das Wort "dann" und die Wortfolge ",wenn auf die einzuleitenden Abwässer und Stoffe bei der Bewilligung der Kanalisationsanlage Bedacht genommen wurde und eine Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Reinigungsanlage, bauliche Schäden oder Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit der Kanalisationsanlage oder zusätzliche Gefahren für das Wartungs- und Betriebspersonal nicht zu besorgen sind" im ersten Satz des §32 Abs4 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959, idF der Wasserrechtsgesetz-Novelle 1990, BGBl. Nr. 252, und der dritte Satz des §32 Abs4 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959, idF der Wasserrechtsgesetz-Novelle 1990, BGBl. Nr. 252, werden als verfassungswidrig aufgehoben.
2. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1997 in Kraft.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
3. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.
II. Die zu G51/95 protokollierten Anträge des Verwaltungsgerichtshofs werden zurückgewiesen.
III. Der Antrag des Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Vorarlberg das Wort "dann" und die Wortfolge ",wenn auf die einzuleitenden Abwässer und Stoffe bei der Bewilligung der Kanalisationsanlage Bedacht genommen wurde und eine Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Reinigungsanlage, bauliche Schäden oder Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit der Kanalisationsanlage oder zusätzliche Gefahren für das Wartungs- und Betriebspersonal nicht zu besorgen sind" im ersten Satz des §32 Abs4 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959, idF der Wasserrechtsgesetz-Novelle 1990, BGBl. Nr. 252, aufzuheben, wird zurückgewiesen.