Texte intégral
Verfassungsgerichtshof B126/95
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 26.06.1997
Spruch
I. Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird in seinem ersten Spruchteil aufgehoben.
Der Bund ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit S 18.000,- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
II. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Insoweit wird auch der Antrag, die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abzutreten, abgewiesen.