Texte intégral
Verfassungsgerichtshof V157/96,V15/97
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 01.10.1997
Spruch
1. Die Zahlenfolge "1768 394/2" im §2 der Verordnung der Wiener Landesregierung LGBl. Nr. 22/1991, mit der ein Teil des Wiener Gemeindegebietes zum Assanierungsgebiet erklärt wird wird nicht als gesetzwidrig aufgehoben.
2. Der Antrag des Verwaltungsgerichtshofes auf Aufhebung der Zahlenfolge "1768 394/2" im §2 der Verordnung der Wiener Landesregierung LGBl. Nr. 22/1991, mit der ein Teil des Wiener Gemeindegebietes zum Assanierungsgebiet erklärt wird, als gesetzwidrig, wird abgewiesen.