Texte intégral
Verfassungsgerichtshof KI-10/96
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 09.10.1997
Spruch
Der Verwaltungsgerichtshof ist zur Entscheidung über die vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 11. Dezember 1995, B2633/94-12, an ihn abgetretene Beschwerde des Dr. W W K zuständig.
Der entgegenstehende Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. März 1996, Zl. 96/19/0164-3, wird aufgehoben.
Der Bund (Verwaltungsgerichtshof) ist schuldig, dem Antragsteller zu Handen seines Rechtsvertreters die mit S 18.000,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.