Verfassungsgerichtshof B218/98

B218/98Cour constitutionnelle8 juin 1998

Regest

Fremdenrecht, Fremdenpolizei, Schubhaft, Rechtsschutz, Behördenzuständigkeit, Unabhängiger Verwaltungssenat

Texte intégral

Verfassungsgerichtshof B218/98

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.06.1998

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters die mit S 27.000,-- bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.

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