Texte intégral
Verfassungsgerichtshof B891/97,V235/97
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 07.06.1999
Spruch
I. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Die Stadt Wien ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen seiner Rechtsvertreter die mit S 18.000,- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
II. Der Antrag wird zurückgewiesen.