Verfassungsgerichtshof B788/99

B788/99Cour constitutionnelle8 juin 1999

Regest

Rechtsanwälte, Disziplinarrecht, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Bedenken, Erwerbsausübungsfreiheit

Texte intégral

Verfassungsgerichtshof B788/99

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.06.1999

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.

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