Verfassungsgerichtshof B1757/98

B1757/98Cour constitutionnelle17 juin 1999

Regest

Meinungsäußerungsfreiheit, Rundfunk, Regionalradio, Beschwerdeverfahren, Werbung

Texte intégral

Verfassungsgerichtshof B1757/98

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.06.1999

Spruch

Der beschwerdeführende Österreichische Rundfunk ist durch Punkt 1) des Spruches des angefochtenen Bescheides im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz verletzt worden.

Der Bescheid wird insoweit aufgehoben.

Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen seiner Rechtsvertreter die mit S 27.000,-- bestimmten Kosten dieses verfassungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.

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