Texte intégral
Verfassungsgerichtshof G55/98,G56/98
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 30.09.1999
Spruch
Der Antrag, den zweiten Satz des §16 Abs2 des Jugendwohlfahrtsgesetzes 1989, BGBl. 161, sowie den zweiten und den dritten Satz des §22 Abs2 des Wiener Jugendwohlfahrtsgesetzes 1990, LGBl. 36, als verfassungswidrig aufzuheben, wird insoweit, als er sich auf das Jugendwohlfahrtsgesetz 1989 bezieht, zurückgewiesen. Im übrigen wird er abgewiesen.
Der in eventu gestellte Antrag, das Wort "/-vätern" im zweiten Satz des §22 Abs2 des Wiener Jugendwohlfahrtsgesetzes 1990 als verfassungswidrig aufzuheben, wird abgewiesen.