Texte intégral
Verfassungsgerichtshof G249/98,G253/98,G255/98,G32/99,G33/99,G34/99,G35/99,G57/99, G134/99
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 06.10.1999
Spruch
I. §26 Abs4 und §28 Abs1 Z2 litf Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975, in der Fassung des Antimißbrauchsgesetzes, BGBl. Nr. 895/1995, werden als verfassungswidrig aufgehoben.
Frühere Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Die verfassungswidrigen Bestimmungen sind auch in dem beim Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol zur Z uvs-1999/4/031 anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.
II. Die Anträge auf Aufhebung der litc sowie der Wendung "von 30 000 S" im abschließenden Teilsatz des §28 Abs1 Z2 Ausländerbeschäftigungsgesetz in der Fassung BGBl. Nr. 895/1995 werden abgewiesen.
III. Im übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.