Texte intégral
Verfassungsgerichtshof B1463/99,B1492/99
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 29.11.1999
Spruch
Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Die Landeshauptstadt Innsbruck ist schuldig, den Beschwerdeführern zu B1463/99 zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit S 32.200,- bestimmten Prozeßkosten und der Beschwerdeführerin zu B1492/99 zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit S 29.500,- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.