Texte intégral
Verfassungsgerichtshof B2316/98
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 30.11.1999
Spruch
Die beschwerdeführende Gesellschaft ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes sowie wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Das Land Burgenland ist schuldig, der beschwerdeführenden Gesellschaft zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit S 29.500,-
bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu bezahlen.