Verfassungsgerichtshof B1701/98

B1701/98Cour constitutionnelle15 déc. 1999

Regest

Vergnügungssteuer, Gemeinderecht, Aufsichtsrecht

Texte intégral

Verfassungsgerichtshof B1701/98

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.12.1999

Spruch

Der beschwerdeführende Verein ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Das Land Oberösterreich ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seiner Rechtsvertreter die mit 29.500 S bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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