Texte intégral
Verfassungsgerichtshof G54/98
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 20.06.2000
Spruch
I. §4 Abs2 lita Bgld. KAG 1976, LGBl. Nr. 9/1977 idF LGBl. Nr. 57/1987 und §4 Abs3 Bgld. KAG 1976, LBGl. Nr. 9/1977 werden als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2000 in Kraft.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Landeshauptmann von Burgenland ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt für das Burgenland verpflichtet.
II. Im übrigen wird der Antrag abgewiesen.