Verfassungsgerichtshof G78/99 ua

G78/99 uaCour constitutionnelle21 juin 2000

Regest

Arbeitslosenversicherung, Auslegung verfassungskonforme, VfGH / Präjudizialität, VfGH / Prüfungsumfang

Texte intégral

Verfassungsgerichtshof G78/99 ua

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.06.2000

Spruch

I. In §25 Abs2 Arbeitslosenversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 609/1977 in der Fassung des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 411, wird der dritte Satz ("Darüber hinaus ...") als verfassungswidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2000 in Kraft.

Frühere Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.

Die aufgehobene Bestimmung ist auch in den beim Verwaltungsgerichtshof zu Zlen. 2000/08/0081 und 2000/08/0082 anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden.

Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.

II. In Ansehung des ersten und zweiten Satzes wird der Antrag abgewiesen.

Im übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

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