Texte intégral
Verfassungsgerichtshof KI-23/97
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 27.06.2000
Spruch
Zur Entscheidung über die Rückforderung der von der Landeshauptstadt Linz für die Monate Oktober und November 1990 an L S ausbezahlten Bezüge ist der Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz zuständig.
Der entgegenstehende Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 22.9.1997, 0-1-0, und das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2.7.1997, 94/12/0111, werden aufgehoben.
Kosten werden nicht zugesprochen.