Texte intégral
Verfassungsgerichtshof KI-7/97
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 28.06.2000
Spruch
Der Verwaltungsgerichtshof ist zur Entscheidung über die Beschwerde des J P gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 19. November 1991, Z U-12.186/24, zuständig.
Der entgegenstehende Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. September 1994, Z92/10/0423, wird aufgehoben.
Der Bund (Verwaltungsgerichtshof) hat dem Antragsteller zu Handen seines Rechtsvertreters die mit ATS 18.000,-- bestimmten Prozesskosten binnen vierzehn Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.