Verfassungsgerichtshof B1088/98

B1088/98Cour constitutionnelle25 sept. 2000

Regest

Ankündigungsabgaben, EU-Recht Richtlinie, Finanzverfassung, Abgabenwesen, Finanzausgleich, Finanzverfahren, Geltungsbereich (zeitlicher) eines Gesetzes, Kabelrundfunk, VfGH / Feststellung Wirkung, VfGH / Legitimation, Werbung, Rückwirkung, Kollegialbehörde, Behördenzusammensetzung

Texte intégral

Verfassungsgerichtshof B1088/98

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.09.2000

Spruch

Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerde wird dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.