Verfassungsgerichtshof B2060/99

B2060/99Cour constitutionnelle4 oct. 2000

Regest

Ankündigungsabgaben, Auslegung verfassungskonforme, Rundfunk, VfGH / Prüfungsmaßstab, Ersatzbescheid, Werbung

Texte intégral

Verfassungsgerichtshof B2060/99

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.10.2000

Spruch

Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Die Gemeinde Wien ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit ATS 29.500,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

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