Verfassungsgerichtshof B1459/99

B1459/99Cour constitutionnelle4 oct. 2000

Regest

Ankündigungsabgaben, Anzeigenabgaben, Finanzverfassung, Finanzausgleich, Auslegung historische, lex specialis, Werbung

Texte intégral

Verfassungsgerichtshof B1459/99

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.10.2000

Spruch

Die beschwerdeführende Gesellschaft ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerde wird dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

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