Texte intégral
Verfassungsgerichtshof V59/98
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 04.10.2000
Spruch
Punkt 6.3 der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien vom 22. Mai 1981, Z MA 46-V-2-62/80, im Zusammenhang mit der einen Bestandteil der Verordnung bildenden Beilage, womit in der Taborstraße ONr. 14 bis ONr. 16 ein Halte- und Parkverbot, Montag bis Freitag (werktags) von 16.00 bis 18.30 Uhr verordnet wurde, war gesetzwidrig.
Die Wiener Landesregierung ist zur Kundmachung dieses Ausspruchs im Landesgesetzblatt verpflichtet.