Verfassungsgerichtshof B869/00

B869/00Cour constitutionnelle10 oct. 2000

Regest

Ankündigungsabgaben, Finanzverfassung, Finanzausgleich, Rückwirkung, Geltungsbereich (zeitlicher) einer Verordnung

Texte intégral

Verfassungsgerichtshof B869/00

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.10.2000

Spruch

Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Die Gemeinde Krems ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit ATS 29.500,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

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