Verfassungsgerichtshof B1177/00

B1177/00Cour constitutionnelle26 févr. 2001

Regest

Anwendbarkeit (ZPO), Patentrecht, Verwaltungsgerichtshof Zuständigkeit, VfGH / Instanzenzugserschöpfung, VfGH / Legitimation, VfGH / Prüfungsmaßstab, Zivilprozeß, Prozeßkosten

Texte intégral

Verfassungsgerichtshof B1177/00

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.02.2001

Spruch

Die beschwerdeführende Gesellschaft ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die beschwerdeführende Gesellschaft ist schuldig, der mitbeteiligten Partei zuhanden ihrer Rechtsvertreter die mit S 27.000,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

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