Verfassungsgerichtshof B158/00

B158/00Cour constitutionnelle6 mars 2001

Regest

Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Behördenzuständigkeit, Fremdenrecht, Polizei, Sicherheitspolizei, Unabhängiger Verwaltungssenat, Verwaltungsverfahren, Zuständigkeit örtliche, Mißhandlung, Folter, Recht auf Leben, Erbrecht

Texte intégral

Verfassungsgerichtshof B158/00

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.03.2001

Spruch

Die beschwerdeführende Verlassenschaft ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

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