Verfassungsgerichtshof B2600/97

B2600/97Cour constitutionnelle12 juin 2001

Regest

Vergabewesen, Verwaltungsverfahren, Ermittlungsverfahren, Amtswegigkeit, VfGH / Legitimation, Eigentumseingriff

Texte intégral

Verfassungsgerichtshof B2600/97

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.06.2001

Spruch

Die beschwerdeführende Gesellschaft ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die beschwerdeführende Gesellschaft ist schuldig, der beteiligten Partei Ing. W H Stahlbau GmbH zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit S 18.000,-- bestimmten Prozeßkosten binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu ersetzen.

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