Verfassungsgerichtshof B47/00

B47/00Cour constitutionnelle25 sept. 2001

Regest

Bescheid Trennbarkeit, Meinungsäußerungsfreiheit, Rechtsanwälte, Disziplinarrecht Rechtsanwälte

Texte intégral

Verfassungsgerichtshof B47/00

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.09.2001

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Die Salzburger Rechtsanwaltskammer ist schuldig, dem Beschwerdeführer die mit S 29.500,- bestimmten Prozeßkosten innerhalb von 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.

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