Texte intégral
Verfassungsgerichtshof V44/01
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 28.09.2001
Spruch
Z 2 der Anlage zur Verordnung der Oberösterreichischen Landesregierung betreffend die Erlassung eines Raumordnungsprogrammes, mit dem das Höchstausmaß der Gesamtverkaufsflächen von Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf in der Planungsregion Linz-Umland festgelegt wird, LGBl. für Oberösterreich Nr. 68/1998, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Oberösterreichische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt verpflichtet.