Verfassungsgerichtshof B2016/99

B2016/99Cour constitutionnelle29 nov. 2001

Regest

Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Bauplatzgenehmigung, Interessenabwägung, Gemeinderecht, Aufsichtsrecht (Gemeinde), Wirkungsbereich eigener

Texte intégral

Verfassungsgerichtshof B2016/99

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.11.2001

Spruch

Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden sind.

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