Verfassungsgerichtshof B1008/99

B1008/99Cour constitutionnelle29 nov. 2001

Regest

Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Bauplatzgenehmigung, Interessenabwägung, Gemeinderecht, Aufsichtsrecht (Gemeinde), Wirkungsbereich eigener

Texte intégral

Verfassungsgerichtshof B1008/99

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.11.2001

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.

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