Verfassungsgerichtshof B2366/00

B2366/00Cour constitutionnelle4 déc. 2001

Regest

Einkommensteuer, Belastung außergewöhnliche, Kinder, EU-Recht, Familienlastenausgleich, Unterhalt

Texte intégral

Verfassungsgerichtshof B2366/00

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.12.2001

Spruch

Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerde wird dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

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