Texte intégral
Verfassungsgerichtshof G181/01 ua
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 14.12.2001
Spruch
Die Wortfolge "und Z7 bis 9" im zweiten Satz des §23 Abs2 des Bundesgesetzes über die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen (Güterbeförderungsgesetz 1995), BGBl. Nr. 593, in der Fassung BGBl. I Nr. 17/1998, war verfassungswidrig.
Die verfassungswidrige Bestimmung ist insofern nicht mehr anzuwenden, als sie sich auf die Z8 bezieht.
Der Bundeskanzler ist verpflichtet, diese Aussprüche unverzüglich im Bundesgesetzblatt I kundzumachen.