Verfassungsgerichtshof B2046/99

B2046/99Cour constitutionnelle26 févr. 2002

Regest

Ärzte Versorgung, Versorgungsrecht, VfGH / Aufhebung Wirkung

Texte intégral

Verfassungsgerichtshof B2046/99

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.02.2002

Spruch

Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien ist schuldig, der Beschwerdeführerin die mit € 2.143,68 bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu Handen ihres Rechtsvertreters zu bezahlen.

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