Verfassungsgerichtshof B54/01

B54/01Cour constitutionnelle4 mars 2002

Regest

Meinungsäußerungsfreiheit, Rundfunk, Beschwerdeverfahren, Objektivitätsgebot

Texte intégral

Verfassungsgerichtshof B54/01

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.03.2002

Spruch

Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführer sind schuldig, der beteiligten Partei zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit Euro 2.256,3 bestimmten Verfahrenskosten bei sonstigem Zwang binnen 14 Tagen zu ersetzen.

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