Verfassungsgerichtshof B746/01

B746/01Cour constitutionnelle10 juin 2002

Regest

Ankündigungsabgaben, Finanzausgleich, Geltungsbereich (zeitlicher) einer Verordnung, Novellierung, Werbung

Texte intégral

Verfassungsgerichtshof B746/01

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.06.2002

Spruch

Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Die Landeshauptstadt Innsbruck ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit € 1.962,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

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