Verfassungsgerichtshof B69/01

B69/01Cour constitutionnelle10 juin 2002

Regest

Behördenzuständigkeit, Vergabewesen, VfGH / Anlaßfall, VfGH / Beteiligter, VfGH / Kosten

Texte intégral

Verfassungsgerichtshof B69/01

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.06.2002

Spruch

Der beschwerdeführende Bund ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, der mitbeteiligten Partei zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit € 1962,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

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