Verfassungsgerichtshof B1675/01

B1675/01Cour constitutionnelle11 juin 2002

Regest

Kollegialbehörde, Rundfunk, Generalsekretär, Rundfunkkommission, Objektivitätsgebot, civil rights, VfGH / Beteiligter, VfGH / Kosten

Texte intégral

Verfassungsgerichtshof B1675/01

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.06.2002

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer ist schuldig den beteiligten Parteien zu Handen ihrer Rechtsvertreter die mit EUR 2.354,4 bestimmten Prozesskosten innerhalb von 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.

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