Verfassungsgerichtshof B109/01

B109/01Cour constitutionnelle24 sept. 2002

Regest

Ärzte Versorgung, Versorgungsrecht, VfGH / Aufhebung Kundmachung, VfGH / Aufhebung Wirkung, Ersatzbescheid

Texte intégral

Verfassungsgerichtshof B109/01

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.09.2002

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seiner Rechtsvertreter die mit € 2.143,68 bestimmten Verfahrenskosten binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

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