Texte intégral
Verfassungsgerichtshof G112/02 ua
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 09.10.2002
Spruch
I. Als verfassungswidrig werden aufgehoben
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2003 in Kraft.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
II. Die als verfassungswidrig aufgehobenen Bestimmungen sind auch auf das Verfahren betreffend Einkommensteuer 2002 der im Anlaßverfahren beschwerdeführenden Partei nicht anzuwenden.
III. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.
IV. Im übrigen wird das Gesetzesprüfungsverfahren eingestellt.