Texte intégral
Verfassungsgerichtshof G215/01 ua
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 27.11.2002
Spruch
I. In §14 des Gesetzes vom 25. Februar 1993 über die Organisation und die Betriebsführung der Landeskrankenanstalten (Krankenanstalten-Betriebsgesetz), LGBl. für Kärnten Nr. 44/1993, in der Fassung des Landesgesetzes vom 21. Dezember 2000, mit dem das Krankenanstalten-Betriebsgesetz geändert wird, LGBl. für Kärnten Nr. 18/2001, werden als verfassungswidrig aufgehoben:
1. im letzten Satz des Abs1 die Wortfolge "durch das zuständige Organ der betrieblichen Arbeitnehmervertretung" sowie
2. der letzte Satz des Abs2.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2003 in Kraft.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
Der Landeshauptmann von Kärnten ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.
II. Der zu G215/01 protokollierte Antrag wird hinsichtlich des Zweitantragstellers zur Gänze, hinsichtlich des Erstantragstellers insoweit zurückgewiesen, als der Antrag gegen §14 Abs1 K-KABG (zur Gänze) gerichtet ist.
Der zu G289/01 protokollierte Antrag wird - soweit gegen das Landesgesetz LGBl. Nr. 18/2001 zur Gänze gerichtet - hinsichtlich der ArtI Z1, 4, 7, 19, 22 sowie 24-28 des Landesgesetzes LGBl. Nr. 18/2001 zurückgewiesen.
III. Im übrigen wird der zu G289/01 protokollierte Antrag - soweit gegen das Landesgesetz LGBl. Nr. 18/2001 zur Gänze gerichtet - abgewiesen.
IV. Das Land Kärnten ist schuldig, dem Erstantragsteller zu G215/01 zu Handen seines Rechtsvertreters die mit € 2.143,68 bestimmten Prozeßkosten binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu ersetzen.