Texte intégral
Verfassungsgerichtshof B614/01 ua
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 30.09.2003
Spruch
I. Die Beschwerdeführer sind durch den zu B1642/02 angefochtenen Bescheid in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Die Rechtsanwaltskammer Wien ist schuldig, den Beschwerdeführern die mit € 3123,- bestimmten Kosten binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.
II. Die zu B614/01 protokollierte Beschwerde wird zurückgewiesen.