Texte intégral
Verfassungsgerichtshof V5/02
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 10.10.2003
Spruch
I. In der 19. Änderung des Heilmittelverzeichnisses, Soziale Sicherheit, Amtliche Verlautbarung Nr. 160/2001, wird bei den unter Pkt. II. ("Der 'I. Teil - Arzneispezialitäten' wird wie folgt geändert:") angeführten Arzneispezialitäten
Tebofortan 4% Tropf.,
Tebofortan 40 mg Filmtabl. und Tebonin retard Drag.
jeweils das Wort "streichen" als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Bundesgesetzblatt II verpflichtet.
II. Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ist schuldig, der Antragstellerin zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit EUR 1962,-- bestimmten Prozesskosten binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu ersetzen.